Von Zahnärzten/innen häufig gestellte Fragen zu - FAQ

ist eine Online-Plattform, auf der sich die MitarbeiterInnen von zahnmedizinischen Praxen selbstständig durch das Anschauen von Kurzfilmen in allen vom Gesetzgeber eingeforderten Themen rechtsicher unterweisen lassen können. Außer der Online-Anmeldung, die auch Ihre Praxismanagerin übernehmen kann, müssen Sie als Praxisinhaber nichts mehr tun.

→ Auf können sich Ihre MitarbeiterInnen selbstständig über PC, Tablet, Handy oder jedem anderen Endgerät online
  • überall,
  • wann immer sie Zeit haben,
  • in allen vom Gesetzgeber eingeforderten Themen,
  • rechtsicher unterweisen lassen.

→ Jedes Unterweisungsthema wird in einem Kurzfilm (zwischen ca. 8-18 Minuten) behandelt.
→ Am Ende jedes Unterweisungsmoduls gibt es Kontrollfragen. Beim Bestehen dieser Fragen erhält Ihre MitarbeiterIn automatisch ein Zertifikat.
→ Als Praxisinhaber oder Praxismanager können Sie - wenn Sie es wünschen - jederzeit kontrollieren, welche MitarbeiterIn sich welche Module wann angeschaut hat.
erinnert Ihre MitarbeiterInnen, wann die nächste Unterweisung ansteht und berichtet Ihnen direkt, ob eine MitarbeiterIn nach mehreren Erinnerungen der Plattform dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist.
→ Die Plattform beinhaltet auch ein Individualisierungstool, mit dem die Gegebenheiten in Ihrer Praxis berücksichtigt werden können.

Vorteile für den Zahnarzt/ Kieferorthopäden
→ Entlastung und Zeitersparnis: Die Zeit für die Unterweisungen kann zur Behandlung oder anderweitig genutzt werden
→ Rechtsicherheit: Keine Unsicherheit mehr, die Unterweisungen bisher nicht gesetzeskonform umgesetzt zu haben
→ Keine schwierige Terminsuche mehr, um alle an einem Tisch zu bekommen
→ Keine Vorbereitungszeiten
→ Automatische Benachrichtigungen bei wiederholter Fristüberschreitung
→ Keine Unterschriftensammlungen und -aufbewahrungen
→ Keine „Nachunterweisungen“ für diejenigen, die am Termin nicht anwesend waren
→ Keine „Vorunterweisungen“ für neue MitarbeiterInnen
→ Keine halbjährlichen Unterweisungen für jugendliche MitarbeiterInnen unter 18 Jahre
→ Automatische Aktualisierung bei Gesetzesänderungen
→ Kontrollmöglichkeiten (für Zahnarzt/Praxismanager)
→ Individualisierungsmöglichkeiten
→ Kostengünstig
Vorteile für die MitarbeiterInnnen
→ Zeitliche Flexibilität: Die MitarbeiterInnnen können selbst entscheiden, wann sie sich die Filme anschauen, d.h. sie können z.B. freie Zeit in der Praxis dazu nutzen
→ Räumliche Flexibilität: Sie können selbst entscheiden, wo sie sich die einzelnen Module anschauen
→ Multimedia Flexibilität: Sie können entscheiden, ob sie sich die Unterweisungsfilme über PC, Tablet oder Handy anschauen wollen
→ Flexibilität bei der Stoffeinteilung: Sie können selbst entscheiden, wie viel Stoff sie auf einmal bewältigen können und wollen
→ Flatrate: Ihre MitarbeiterInnen können (bei Unklarheiten) sich die Unterweisungsfilme so oft sie wollen anschauen
→ Zertifikat: Jede Mitarbeiterin bekommt nach erfolgreicher Beantwortung der Fragen ein Zertifikat per E-Mail zugesendet, damit sie einen Nachweis über die Unterweisung hat
→ Unterweisungen mit machen Spaß: Nach jeder erfolgreichen Unterweisung dürfen die MitarbeiterInnen 1 Minute lang ein kleines Spiel spielen und Punkte sammeln
→ Automatische Erinnerungsfunktion, wann die nächste Unterweisung ansteht
→ Kontrollmöglichkeiten (für HelferInnen)

ist in 4 kleinen Schritten bereit von Ihren MitarbeiterInnen genutzt zu werden.
Schritt 1:
sie registrieren und melden sich anschließend als Praxisinhaber oder Praxismanager bei an. Diese Person ist dann der „Manager“, der einsehen kann, welche MitarbeiterIn welche Module bereits bearbeitet hat usw. (ca. 3 Minuten)
Schritt 2:
Sie melden Ihre MitarbeiterInnen an. Dazu brauchen Sie, den Namen, das Geburtsdatum und die E-Mail-Adressen Ihrer MitarbeiterInnen. Ihre MitarbeiterIn erhalten dann eine E-Mail, die sie anhand eines Links bestätigen müssen. (ca. 1 Minute pro MItarbeiterIn).
Schritt 3:
Sie geben an, ob Sie per Lastschrift oder per Rechnung bezahlen wollen. (ca. 1 Minuten)
Schritt 4:
Sie bestätigen, dass sie den Vertrag gelesen haben und dass Sie kostenpflichtig bestellen wollen. (ca. 2 Minuten) DAS WAR´S!!! Die Plattform ist für Ihre angemeldeten MitarbeiterInnen freigeschaltet. Alle können sofort loslegen uns sich die Unterweisungsfilme anschauen!
Schritt 5 (optional):
Sie können ein zusätzliches praxisindividuelles Modul kreieren. (siehe dazu Frage zum Thema „Individualisierung“). Diese Option können Sie aber auch zu einem späteren Zeitpunkt wahrnehmen.

Alle Filme als Flatrate:
  • € 299,00 pro Jahr für bis zu 5 MitarbeiterInnen
  • Jeder weitere Mitarbeiter € 39,00 pro Jahr

Ja, denn die Unterweisungen von umfassen alle Themen, die der Gesetzgeber als Pflichtunterweisungen einfordert. Außerdem hat jeder Praxisinhaber durch das Individualisierungstool noch zusätzlich die Möglichkeit, ganz gezielt auf praxisspezifische Gegebenheiten einzugehen und kann somit die eigenen HelferInnen auf seine Praxis maßgeschneidert unterweisen (siehe dazu Frage zum Thema „Individualisierung“).

Sobald sich die Mitarbeiter*innen freigeschaltet haben, können sie sich mit ihrem eigenen Passwort auf unserer Unterweisungsplattform anmelden und sich die Unterweisungsfilme anschauen. Die Mitarbeiter*innen haben dann 2 Monate Zeit, die Unterweisungen zu absolvieren. Damit sie die Unterweisungen nicht aus den Augen verlieren, erhalten die Mitarbeiter*innen in folgenden Abständen eine Erinnerung:
  • Nach einem Monat
  • Eine Woche vor Fälligkeitsdatum
  • Am Fälligkeitstag
  • Nach weiteren 2 Wochen
  • Nach einer weiteren Woche
  • Nochmals nach einer weiteren Woche, wobei hier auch der Praxisinhaber eine Benachrichtigung erhält.
Die Mitarbeiter*innen werden auch informiert, wenn sie alle Unterweisungen erfolgreich abgeschlossen haben. Sobald die Pflichtunterweisungen wieder im nächsten Jahr anstehen, werden Ihre Mitarbeiter*innen erneut per E-Mail darauf hingewiesen. Der Praxisinhaber muss also nicht mehr selbst an die Unterweisungstermine denken. Das macht für ihn. Er bekommt auch nur dann eine E-Mail, wenn eine seiner Mitarbeiter*innen sich die Unterweisungsfilmen nicht anschaut und alle Erinnerungen ignoriert. Selbstverständlich kann der Praxisinhaber aber aktiv mit seinem Passwort jeder Zeit überprüfen, welche Mitarbeiter*in sich welchen Film, wann angeschaut hat.

Beim Quiz ist immer nur eine Antwort richtig. Wenn 80 % der Fragen richtig beantwortet wurden, erhält die MitarbeiterIn das Zertifikat. Der „Test“ darf so oft wiederholt werden wie nötig.

Die Plattform ist aufgrund des günstigen Preises für eine jährliche Zahlungsweise konzipiert worden.

Eine noch nicht angelegte MitarbeiterIn (z. B. Reinigungskraft oder eine neue MitarbeiterIn) können Sie jederzeit nach dem gleichen Prinzip anlegen, wie Sie Ihre anderen MitarbeiterInnen angelegt haben. Für die dazugebuchten MitarbeiterInnen wird zunächst keine neue Rechnung generiert, sondern sie werden bei der nächsten Jahresabrechnung anteilsmäßig berücksichtigt und berechnet. So erhält die Praxis nicht mehrere Rechnungen pro Jahr.

Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung müssen Sie als Praxisinhaber entscheiden, welche Mitarbeiter in welche Themen unterwiesen werden müssen. hilft Ihnen jedoch dabei, indem es bereits eine Vorauswahl für Sie trifft. Sobald Sie Ihren MitarbeiterInnen in einer der folgenden Kategorien einteilen.
  • Assistenz-,
  • Verwaltungs-,
  • Reinigungs- oder
  • Labortätigkeiten
werden der MitarbeiterIn automatisch bestimmte Filme zugewiesen. Sie können einen Mitarbeiter auch in mehrere Kategorien einteilen (z.B. Frau Meyer: Assistenz und Verwaltung). Selbstverständlich können Sie - ohne Mehrkosten und ohne Aufwand – diese Zuweisung verändern, indem sie ganz einfach weitere Häkchen dazusetzen oder aber auch die vorgesetzten Häkchen entfernen. Die Vorauswahl von sieht folgendermaßen aus: ASSISTENZ (alle 16 Unterweisungsfilme):
  1. Arbeitsmedizinische Vorsorge und Immunisierung
  2. Arbeitsschutz & Unfallverhütung
  3. Biologische Arbeitsstoffe
  4. Brandschutz
  5. Datenschutz
  6. Druckgeräte
  7. Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
  8. Erste Hilfe
  9. Gefahrstoffe
  10. Hochfrequenzgeräte
  11. Hygiene
  12. Jugendliche
  13. Laser
  14. Medizinprodukte
  15. Persönliche Schutzausrüstung
  16. Strahlenschutz
REZEPTION/VERWALTUNG:
  1. Arbeitsmedizinische Vorsorge und Immunisierung
  2. Arbeitsschutz & Unfallverhütung
  3. Brandschutz
  4. Datenschutz
  5. Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
  6. Erste Hilfe
  7. Gefahrstoffe
  8. Hygiene
  9. Jugendliche
REINIGUNGSPERSONAL:
  1. Arbeitsmedizinische Vorsorge und Immunisierung
  2. Arbeitsschutz & Unfallverhütung
  3. Biologische Arbeitsstoffe
  4. Brandschutz
  5. Datenschutz
  6. Erste Hilfe
  7. Gefahrstoffe
  8. Hygiene
  9. Persönliche Schutzausrüstung
LABOR:
  1. Arbeitsmedizinische Vorsorge und Immunisierung
  2. Arbeitsschutz & Unfallverhütung
  3. Biologische Arbeitsstoffe
  4. Brandschutz
  5. Datenschutz
  6. Druckgeräte
  7. Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
  8. Erste Hilfe
  9. Gefahrstoffe
  10. Hochfrequenzgeräte
  11. Hygiene
  12. Jugendliche
  13. Medizinprodukte
  14. Persönliche Schutzausrüstung

Ja, sie können jederzeit der Produktmanagerin Sabina von Thenen eine E-Mail schreiben oder sie anrufen und ihr Fragen stellen.

Der Praxisinhaber hat die Möglichkeit, jederzeit noch zusätzlich zu den 16 Filmmodulen ein 17. (praxiseigenes) Modul zu erstellen und damit auch individuelle praxisspezifische Gegebenheiten zu fixieren, die dann zusätzlich unterwiesen werden. Sobald dieses Modul angefertigt wurde, werden die MitarbeiterInnen automatisch darauf hingewiesen, auch dieses Modul zu bearbeiten. Nach der Unterweisung dieses individuellen Moduls muss von der MitarbeiterIn bestätigt werden, dass sie die Unterweisungsinhalte gelesen und verstanden hat. Sie erhalten am Ende dieses Moduls eine Bescheinigung. Kontrollfragen gibt es zu diesem Modul nicht. hilft dem Praxisinhaber/ Praxismanager bei der Individualisierung. Anhand von:
  • Fragen, die der Praxisinhaber oder der Praxismanager beantworten kann und
  • der Möglichkeit einen individuellen Text zum jeweiligen Thema frei verfassen zu können,
wird ein zusätzliches Unterweisungsmodul generiert, das ganz individuell auf die jeweilige Praxis zugeschnitten ist. Das Erstellen dieses Moduls wird von der FCH DentCompliance sehr empfohlen, da Sie dadurch zu „IHREM“ “, d.h. ein auf Ihre Praxis maßgeschneidertes Unterweisungsprodukt formen.

Der Vertrag läuft zunächst ein Jahr und verlängert sich jeweils automatisch um ein weiteres Jahr, wenn Sie nicht 4 Wochen vor Ablauf des Jahres kündigen.

Es existieren mehrere Paragrafen, die den Arbeitgeber zu regelmäßigen Mitarbeiter-Unterweisungen verpflichten. Die Wichtigsten sind hier aufgeführt. § 12 Arbeitsschutzgesetz „Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muss bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.“ § 29 Jugendarbeitsschutzgesetz „Der Arbeitgeber hat die Jugendlichen vor Beginn der Beschäftigung und bei wesentlicher Änderung der Arbeitsbedingungen über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Beschäftigung ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterweisen. Er hat die Jugendlichen vor der erstmaligen Beschäftigung an Maschinen oder gefährlichen Arbeitsstellen oder mit Arbeiten, bei denen sie mit gesundheitsgefährdenden Stoffen in Berührung kommen, über die besonderen Gefahren dieser Arbeiten sowie über das bei ihrer Verrichtung erforderliche Verhalten zu unterweisen.“ § 4 DGUV Vorschrift 1 „Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, entsprechend § 12 Absatz 1 Arbeitsschutzgesetz sowie bei einer Arbeitnehmerüberlassung entsprechend § 12 Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz zu unterweisen.“ § 15 DGUV Vorschrift 1 Die Versicherten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Unternehmers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sowie für Sicherheit und Gesundheitsschutz derjenigen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen betroffen sind. Die Versicherten haben die Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu unterstützen. Versicherte haben die entsprechenden Anweisungen des Unternehmers zu befolgen. Die Versicherten dürfen erkennbar gegen Sicherheit und Gesundheit gerichtete Weisungen nicht befolgen. § 14 Gefahrstoffverordnung „Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Beschäftigten anhand der Betriebsanweisung nach Absatz 1 über alle auftretenden Gefährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen mündlich unterwiesen werden. Teil dieser Unterweisung ist ferner eine allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung. (…) Die Unterweisung muss vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens jährlich arbeitsplatzbezogen durchgeführt werden. Sie muss in für die Beschäftigten verständlicher Form und Sprache erfolgen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.“ § 63 Strahlenschutzverordnung: (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass folgende Personen unterwiesen werden: 1. Personen, die im Rahmen einer anzeige- oder genehmigungsbedürftigen Tätigkeit tätig werden, 2. Personen, denen nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder c der Zutritt zu einem Kontrollbereich erlaubt wird. Die Unterweisung ist erstmals vor Aufnahme der Betätigung oder vor dem erstmaligen Zutritt zu einem Kontrollbereich durchzuführen. Danach ist die Unterweisung mindestens einmal im Jahr zu wiederholen. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Personen, die bei der Errichtung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung tätig sind. (2) Die Unterweisung hat insbesondere Informationen zu umfassen über 1. die Arbeitsmethoden, 2. die möglichen Gefahren, 3. die anzuwendenden Sicherheits- und Schutzmaßnahmen, 4. die für ihre Beschäftigung oder ihre Anwesenheit wesentlichen Inhalte des Strahlenschutzrechts, der Genehmigung oder Anzeige, der Strahlenschutzanweisung und 5. die zum Zweck der Überwachung von Dosisgrenzwerten und der Beachtung der Strahlenschutzgrundsätze erfolgende Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten. Diese Unterweisung kann Bestandteil sonstiger erforderlicher Unterweisungen insbesondere nach arbeitsschutz-, immissionsschutz-, gefahrgut- oder gefahrstoffrechtlichen Vorschriften sein. (3) Die Unterweisung muss in einer für die Unterwiesenen verständlichen Form und Sprache erfolgen. Die Unterweisung hat mündlich zu erfolgen. Die zuständige Behörde kann zulassen, dass die Unterweisung durch Nutzung von E-Learning-Angeboten oder von audiovisuellen Medien erfolgt, wenn dabei eine Erfolgskontrolle durchgeführt wird und die Möglichkeit für Nachfragen gewährleistet ist. § 14 Biologische Arbeitsstoffe/Biostoffverordnung (BioStoffV) „Die Unterweisung muss vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens jährlich arbeitsplatzbezogen durchgeführt werden sowie in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache erfolgen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung hat der Arbeitgeber schriftlich festzuhalten und sich von den unterwiesenen Beschäftigten durch Unterschrift bestätigen zu lassen.“ Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) A2.2- Maßnahmen gegen Brände „Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefährdungen sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung vor Aufnahme der Beschäftigung sowie bei Veränderung des Tätigkeitsbereiches und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, zu unterweisen. Diese Unterweisung muss auch Maßnahmen gegen Entstehungsbrände und Explosionen sowie das Verhalten im Gefahrenfall (z. B. Gebäuderäumung, siehe auch ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan") einschließen. Die Unterweisung ist zu dokumentieren.“ § 8 Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher Strahlung (OStrV) (1) Bei Gefährdungen der Beschäftigten durch künstliche optische Strahlung am Arbeitsplatz stellt der Arbeitgeber sicher, dass die betroffenen Beschäftigten eine Unterweisung erhalten, die auf den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung beruht und die Aufschluss über die am Arbeitsplatz auftretenden Gefährdungen gibt. Sie muss vor Aufnahme der Beschäftigung, danach in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch jährlich, und sofort bei wesentlichen Änderungen der gefährdenden Tätigkeit erfolgen. Die Unterweisung muss mindestens folgende Informationen enthalten: 1. die mit der Tätigkeit verbundenen Gefährdungen, 2. die durchgeführten Maßnahmen zur Beseitigung oder zur Minimierung der Gefährdung unter Berücksichtigung der Arbeitsplatzbedingungen, 3. die Expositionsgrenzwerte und ihre Bedeutung, 4. die Ergebnisse der Expositionsermittlung zusammen mit der Erläuterung ihrer Bedeutung und der Bewertung der damit verbundenen möglichen Gefährdungen und gesundheitlichen Folgen, 5. die Beschreibung sicherer Arbeitsverfahren zur Minimierung der Gefährdung auf Grund der Exposition durch künstliche optische Strahlung, 6. die sachgerechte Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung. Die Unterweisung muss in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache erfolgen. (2) Können bei Tätigkeiten am Arbeitsplatz die Grenzwerte nach § 6 für künstliche optische Strahlung überschritten werden, stellt der Arbeitgeber sicher, dass die betroffenen Beschäftigten arbeitsmedizinisch beraten werden. Die Beschäftigten sind dabei auch über den Zweck der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen zu informieren und darüber, unter welchen Voraussetzungen sie Anspruch auf diese haben. Die Beratung kann im Rahmen der Unterweisung nach Absatz 1 erfolgen. Falls erforderlich, hat der Arbeitgeber den Arzt nach § 7 Absatz 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge zu beteiligen. § 12 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) (1) Bevor Beschäftigte Arbeitsmittel erstmalig verwenden, hat der Arbeitgeber ihnen ausreichende und angemessene Informationen anhand der Gefährdungsbeurteilung in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache zur Verfügung zu stellen über 1. vorhandene Gefährdungen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln einschließlich damit verbundener Gefährdungen durch die Arbeitsumgebung, 2. erforderliche Schutzmaßnahmen und Verhaltensregelungen und 3. Maßnahmen bei Betriebsstörungen, Unfällen und zur Ersten Hilfe bei Notfällen. Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten vor Aufnahme der Verwendung von Arbeitsmitteln tätigkeitsbezogen anhand der Informationen nach Satz 1 zu unterweisen. Danach hat er in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, weitere Unterweisungen durchzuführen. Das Datum einer jeden Unterweisung und die Namen der Unterwiesenen hat er schriftlich festzuhalten. (2) Bevor Beschäftigte Arbeitsmittel erstmalig verwenden, hat der Arbeitgeber ihnen eine schriftliche Betriebsanweisung für die Verwendung des Arbeitsmittels in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache an geeigneter Stelle zur Verfügung zu stellen. Satz 1 gilt nicht für Arbeitsmittel, für die keine Gebrauchsanleitung nach § 3 Absatz 4 des Produktsicherheitsgesetzes mitgeliefert werden muss. Anstelle einer Betriebsanweisung kann der Arbeitgeber auch eine bei der Bereitstellung des Arbeitsmittels auf dem Markt mitgelieferte Gebrauchsanleitung oder Betriebsanleitung zur Verfügung stellen, wenn diese Informationen enthalten, die einer Betriebsanweisung entsprechen. Die Betriebsanweisung ist bei sicherheitsrelevanten Änderungen der Arbeitsbedingungen zu aktualisieren und bei der regelmäßig wiederkehrenden Unterweisung nach § 12 des Arbeitsschutzgesetzes in Bezug zu nehmen. (3) Ist die Verwendung von Arbeitsmitteln mit besonderen Gefährdungen verbunden, hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass diese nur von hierzu beauftragten Beschäftigten verwendet werden.

Das Zertifikat, welches erst nach erfolgreicher Beantwortung der Kontrollfragen/Quizfragen erteilt wird, ist als Nachweis für die meisten absolvierten Unterweisungen gesetzlich ausreichend. Eine Unterschrift wird gesetzlich nur bei folgenden Unterweisungsthemen verlangt:
  • Gefahrstoffe
  • Biologische Arbeitsstoffe
Aus diesem Grund wird für diese Themen noch ein weiteres Zertifikat erstellt, auf dem die MitarbeiterInnen unterschreiben müssen. Dieses Zertifikat ist somit eine für den Praxisinhaber angefertigte Version, die er aufzubewahren hat.

Ja, mit sind die jährlichen Pflichtunterweisungen erfüllt. Aber nicht nur die! Auch die halbjährlichen Pflichtunterweisungen von Jugendlichen werden von erledigt. Ebenso kann die Unterweisungspflicht bei einer Neueinstellung oder bei einer Veränderung im Aufgabenbereich durch abgedeckt werden.

Laut Gesetzgeber sind Sie als Praxisinhaber verpflichtet, Ihre MitarbeiterInnen in bestimmten Themen zu unterweisen. Wenn Sie dieser Verantwortung nicht nachkommen, kann diese Unterlassung schwerwiegende Folgen für Sie haben, ganz besonders dann, wenn ein Unfall oder ein Schaden nachweislich durch fehlende Unterweisung festgestellt wird, der zu einer Körperverletzung oder ggf. Tötung geführt hat. Und das kann schneller passieren, als Sie glauben. Beispiele:
  • Eine Person benötigt erste Hilfe und keiner weiß was zu tun ist. Diese Person verstirbt, weil keine Unterweisung in Erste Hilfe stattgefunden hat oder
  • Eine MitarbeiterIn verätzt ihr Gesicht bei der Arbeit mit einem ätzendem Gefahrstoff und wurde nicht im Umgang mit Gefahrstoffen unterwiesen oder
  • Eine MitarbeiterIn verwendet ein Medizinprodukt falsch an und verursacht dadurch einen Schaden am Patienten oder
  • eine MitarbeiterIn klagt, dass ihr nie eine Hepatitis-Impfmöglichkeit angeboten wurde und sie jetzt daran erkrankt ist
  • etc.
All diese Beispiele würden strafrechtlich verfolgt werden und könnten mit einer Freiheitsstrafe enden. Aber auch wenn keine Unfälle passieren, kommt es immer wieder vor, dass Praxisinhaber im Rahmen einer Begehung mit hohen Bußgeldern an ihre Pflichten als Arbeitgeber und somit an die Verantwortung für den Schutz der eigenen Mitarbeiter erinnert werden, wenn Unterweisungen nicht erbracht wurden. Dabei werden die MitarbeiterInnen befragt. Das Vorlegen eines Dokuments mit den Unterschriften der MitarbeiterInnen ist allein nicht ausreichend. Als letzter Punkt darf nicht vergessen werden, dass die gesetzliche Unfallversicherung, die entstandenen Kosten eines Arbeitsunfalles bei grober Fahrlässigkeit, wie z. B. bei Unterlassung der Pflichtunterweisung zurück fordern kann.

Nein, nach § 13 ArbSchG ist zwar der Arbeitgeber die verantwortliche Person, aber er „kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen“. In anderen Worten darf er seine Unterweisungspflicht auf andere Personen übertragen, bleibt aber immer der Verantwortliche. Bei  hat daher der Praxisinhaber als „Manager“ auch immer Zugriff auf alle Unterweisungsmodule und kann – wenn er es für sinnvoll erachtet – im Individualisierungsmodul noch weitere Inhalte hinzufügen.